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AGB

Allgemeine Liefer-und Geschäftsbedingungen

I. Geltung

1.Die nachfolgenden allgemeinen Liefer-und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gel- ten für alle von Weyland durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

2.Sie gelten als vereinbart mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots von Weyland durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentli- chung.

3.Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklä- ren. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Ge- schäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass Weyland diese schriftlich anerkennt.

4.Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbezie- hung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von Weyland, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

II. Auftragsproduktionen

1.Soweit Weyland Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produk- tion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von Weyland anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die Weyland nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

 

2.Weyland ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft wer- den müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.

 

3.Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Ab- schluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch Weyland ausgewählt.

 

4.Sind Weyland innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Män- gelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

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5.Bei Auftragsproduktionen erstellt Weyland für den Auftraggeber Aufnahmen. Verträge über Auf- tragsproduktionen kommen durch Angebot von Weyland und Annahme durch den Auftraggeber zu- stande.

 

6. Von den erstellten Aufnahmen wählt Weyland die vereinbarte Anzahl nach eigenem Ermessen aus, führt eine allgemeine Bildoptimierung durch und überlässt sie dem Auftraggeber per Datenübertra- gung oder auf einem Datenträger. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich ver- einbart wurden.

7. Weitere Zusatzleistungen von Weyland wie Bildbearbeitung, Speicherung, Bildergalerie oder Druck werden individuell vereinbart.

 

8 .Hat der Auftraggeber Weyland keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Auf- nahmen gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-techni- schen Gestaltung ausgeschlossen.

 

 

III. Unternehmensberatungs-, Agentur-und Coachingdienstleistungen

 

1.Weyland erbringt für Kaufleute und Unternehmer solche individuellen grundsätzlich im Dienstver- tragsrecht angesiedelten Leistungen im Bereich der Foto-und Videografie.

 

2.In Bezug auf die von Weyland zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber steht Weyland bezüglich der Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

 

3.Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung, welche er stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern zu erbringen hat, und verhindert er damit die Leistungserbringung durch Weyland, so bleibt der Vergütungsanspruch von Weyland bestehen.

 

4.Weyland ist berechtigt, dem Auftraggeber geschuldete Leistungen auch von Subunternehmern und anderen Dritten erbringen zu lassen.

 

5. Jegliche Übernahme von Leistungsergebnissen von Weyland durch den Auftraggeber (zum Beispiel Texte, Fotos, Videos, Gliederungen, Anleitungen) ist untersagt und wird zivil-und strafrechtlich verfolgt werden.

 

6.Kosten, die im Rahmen von Werbekampagnen gegenüber Drittanbietern anfallen, sind ausschließlich von dem Auftraggeber zu tragen. Eine Inkludierung in die Vergütung von Weyland gilt im Zweifel als nicht vereinbart.

 

 

IV. Kündigung, Laufzeit

 

1.Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt

2.Etwaige freie Kündigungsrechte werden ausgeschlossen.

3.Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4.Die Vertragslaufzeit wird von den Parteien individuell im Hauptvertrag bestimmt.

V. Verzug/außerordentliche Kündigung

1.Kommt der Kunde seinen ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtungen nicht nach, beginnen Fristen für die Leistungserbringung durch Weyland nicht.

 

2.Weyland ist berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages, mit welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, nicht auszuführen.

 

3.Sofern Weyland dem Auftraggeber Ratenzahlung eingeräumt hat, so wird die gesamte Vergütung fällig, falls der Kunde mit einer Rate mehr als zehn Tage in Rückstand gerät.

 

 

VI. Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)

 

1.Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

 

2.Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von Weyland geliefertem Bildmaterial um urheberrecht- lich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Z. 5 UrhG handelt.

 

3.Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leis- tungen, die zu vergüten sind.

 

4.Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum von Weyland, und zwar auch in dem Fall, dass Scha- densersatz hierfür geleistet wird.

 

5.Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergegeben.

 

6.Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bild- materials betreffen, sind innerhalb von drei Tagen nach Empfang mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bild- material als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

 

 

VII. Nutzungsrechte

 

1.Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung, Ver- öffentlichungen im Internet oder die Erstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweiti- ger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechen- den bzw. eines vergleichbaren Printobjektes.

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2.Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar.

 

3.Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bild- materials zu dem vom Kunden angegebene Zweck und der Publikation und in dem Medium oder Da- tenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auf- tragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial aus- weislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.

 

4.Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröf- fentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Weyland.

Das gilt insbesondere für:

- eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbeglei- tenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Än- derung oder Umgestaltung des Bildmaterials,

- die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Träger Medien wie CD-ROM, DVD, Fest- platten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.) soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gemäß Z. III 5.. AGB dient,

- jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektroni- schen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),

- die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Daten- trägern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeig- net sind.

 

5.Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfs- mittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Weyland nur bei Kennzeichnung mit (W) gestattet. Auch darf das Bild- material nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

 

6.Der Kunde ist nicht berechtigt, ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern-oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wieder- gabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von Weyland vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.

 

7.Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche von Weyland aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

 

8.Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von Weyland erstellten und zur Ver- fügung gestellten Arbeits-und Leistungsergebnisse. Leistung-und Arbeitsergebnisse im Sinne des zu- grunde liegenden Vertrages sind alle Werk-bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von Weyland für den Kunden erstellt wurden (z.B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Know-how, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware

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einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes o- der in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertiggestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnis im Sinne dieses Vertrages.

 

9. Abs. 8 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die Weyland nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.

 

10.Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Abs. 1 genannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslau- tender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an weiland über.

 

11.Eine Weitergabe der arbeitstechnischen Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber an Dritte (auch verbundene Unternehmen) in ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Bearbeitung nach § 23 Urhe- bergesetz.

 

 

VIII. Haftung

 

1.Weyland übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Ob- jekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z.B. für abgebildete Werke der bil- denden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

 

2.Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sach- gemäße Verwendung verantwortlich.

 

3.Weyland widerspricht ausdrücklich einer Veröffentlichung des Bildmaterials ohne die entsprechen- den vorliegenden Freigabeerklärungen. Die Kosten für Folgen einer Schutzrechtsverletzung trägt aus- schließlich der Kunde/Auftraggeber.

 

4.Weyland haftet auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Weyland nur

-für Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit,

-für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

5.In den Grenzen nach Abs. 1 haftet Weyland nicht für Daten-und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherheitskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

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IX. Honorare/Vergütung

 

1.Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der je- weils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Ho- norar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

 

2.Mit dem vereinbarten Honorar die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziffer IV.3 abgegolten.

 

3.Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material-und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar ent- halten gehen zulasten des Kunden.

 

4.Der Honoraranspruch ist grundsätzlich bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leis- tungsumfang zu verlangen.

 

5.Soweit Weyland Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich.

Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

 

6. Die Zahlung erfolgt auf Rechnung.

 

7.Bei Terminvereinbarung ist eine Anzahlung in Höhe von 60 % fällig.

 

8.Fällige Rechnungen sind sofort und ohne Abzug bezahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Weiland bleibt vorbehalten können, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

 

9.bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum und in Händen des Fotografen.

 

10.Das Honorar gemäß IX.1.AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvor- lage für Layout-und Repräsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens 75 € pro Aufnahme an.

 

11.Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

 

12.Der Kunde gewährleistet, dass Weyland überlassene Arbeitsmaterialien (zum Beispiel Fotos) frei von Rechten Dritter sind. Sollten die üblicherweise dem Dienstvertragsrecht unterliegenden Agentur-

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und Beratungsleistungen von Weyland ausnahmsweise werkvertragliche Leistungen beinhalten, so z.B. Erstellung einer Webseite, Foto-und Videoproduktion), so kann Weyland in diesem Falle von dem Auftraggeber nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlan- gen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen grundsätzlich eine Gesamtabnahme aller Leis- tungen. Hat der Auftraggeber die im Rahmen der Abnahme erforderliche Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, so hat er die Abnahme unverzüglich zu erklären. Weyland kann den Auftraggeber mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil-bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber Weyland nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Auftraggeber gefertigt und Weyland überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Auftraggeber. Soweit bei der Funktions- prüfung erhebliche Mängel festgestellt werden, ist Weyland verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Weyland ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zweimal binnen einer angemessenen und vom anzusetzenden Frist nachzubessern. Der insoweit ent- stehende Zeitaufwand ist vom Auftraggeber separat zu vergüten. Unerhebliche Mängel der (Teil-) Leis- tung stehen eine Abnahme nicht entgegen. Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegen, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits einen von einer Industrie-und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Auf- traggeber ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsver- pflichtet. Sollte der Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird Weyland dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen. Die anzunehmende (Teil-) Leistung von Weyland gilt auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber sich auf Auffor- derung von Weyland hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-) Leistung nicht binnen sieben Werktagen schriftlich erklärt. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadensersatz und den Ersatz vergebliche Aufwen- dungen bestehen nicht. Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinne darstellen, hat der Auftraggeber auch keinen An- spruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.

 

13. Bezüglich Leistungen gemäß III. dieser AGB ist der Auftraggeber/Kunde vorleistungspflichtig. Wey- land berechnet das Honorar, welches vor Erbringung der Agentur-/Coachingleistungen zu zahlen ist. Sollte der Kunde die Vorschussleistung nicht erbringen, ist Weyland nicht verpflichtet, die beauftragte Leistung zu erbringen.

14. 

Eine reguläre Auftragsstornierung bedarf zwingend der Schriftform (Mail).
Bei regulärer Auftragsstornierung durch den Auftraggeber entstehen folgende Kosten für den Auftraggeber:

– innerhalb 3 Wochen vor dem Termin:  50 % der Gesamtsumme

– innerhalb 1 Woche vor dem Termin:  80 % der Gesamtsumme

-  innerhalb 24 h vor dem Termin:  100 % der Gesamtsumme

Ausnahmen hiervon sind Krankheit und Todesfall.


Das Ausfallhonorar wird mit Zugang des Widerrufs fällig und ist sofort zahlbar.

 

 

X. Rückgabe des Bildmaterials

 

1.Analoges Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch drei Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurück- zusenden; beizufügen sind zwei Belegexemplare. Eine Verlängerung der Dreimonatsfrist bedarf der schriftlichen Genehmigung von Weyland.

 

2.Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten. Weyland haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Liefe- rung der Daten.

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3.Überlässt Weyland auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial ledig- lich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde analoges Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Digitale Daten sind zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie von Wey- land schriftlich bestätigt worden ist.

4.Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang bei Weyland.

 

 

XI. Vertragsstrafe, Schadensersatz

 

1.Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung von Weyland erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wie- dergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünf- fachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

 

2.Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urheberver- merk ist ein Aufschlag i. H. v. 100 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

 

 

XII. Datenschutz

 

1.Die zur Vertragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden/Auftraggebers wer- den von Weyland gespeichert.

 

2.Weyland verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und Aufnahmen - außer zur Eigennutzung - nicht ohne Einwilligung des Kun- den/Auftraggebers zu verwenden.

 

3.Aufbewahrung digitaler Fotos: Weyland verpflichtet sich die originalen und finalen Fotos einen Mo- nat lang nach Erstellung zu archivieren. Nach Ablauf kann Weyland betreffende Fotos löschen.

 

4.Wünscht der Auftraggeber eine darüberhinausgehende Archivierung der Fotos bei Weyland, so kos- tet das für max. 5 GB zehn Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr.

 

5.Zum Geschäftsverkehr erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden/Auftraggebers können gespeichert werden. Weyland verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

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XIII. Allgemeines

 

1.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland

 

2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

3.Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestim- mung durch einen Sinn entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Re- gelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

 

4.Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz von Weyland.

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